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Leinenzwang für Hunde

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden
(Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 17], S.458)

Leinenpflicht für alle Hunde (Paragraf 3)
Für alle Hunde gilt Leinenzwang auf Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
(z.B. öffentliche Versammlungen, Umzüge), auf Sport- und Campingplätzen, in begrenzten
öffentlichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen,
Verwaltungsgebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie in Mehrfamilienhäusern
auf Zuwegen, in Treppenhäusern und in gemeinschaftlichen Räumen.
Die Hunde müssen an einer reißfesten, maximal zwei Meter langen Leine geführt werden.
Darüber hinaus dürfen Hunde gemäß (Paragraf 15 Abs. 8) des Waldgesetzes des Landes
Brandenburg im Wald nur an der Leine geführt werden.

Mitnahmeverbot (Paragraf 4)
Hunde dürfen nicht
   1. auf Kinderspielplätze,
   2. auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
   3. in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen
mitgenommen werden. (Paragraf 3 Abs. 4) gilt entsprechend.

Sollte es zu einem Verstoß gegen den Leinenzwang kommen,
können Bußgelder von 30 Euro bis zu 250 Euro fällig werden.
Bei wiederholten Verstößen und entstehenden Gefahrensituationen ist schlussendlich
eine Strafe von bis zu 20.000 Euro möglich - werden jedoch nur sehr selten verhängt.

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Müllplatzordnung

Liebe Vereinsmitglieder,

immer wieder befindet sich Sperrmüll in unseren Müllcontainern.
Dies führt nicht nur zu erhöhten Kosten, sondern kann auch dazu führen,
dass die Container nicht entleert werden.
Wir fordern die Verursacher auf dieses zu unterlassen und bitten
alle Vereinsmitglieder auf die korrekte Müllentsorgung zu achten.

Der Vorstand

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Fäkalienentsorger

Fäkalienentsorger Firma Lehmann,
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Anbieters!
http://www.faekalienabfuhr-lehmann.repage.de/

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Parkordnung

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Aktualisiert 03. Januar 2024 by Admin